5 Fakten zum Wachstumschancengesetz
1. Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025 — Welches Gesetz wirkt hier ein?
Die obligatorische E‑Rechnung ist mit rund 2 Seiten Beschlussfassung ein verhältnismäßig kleines Thema (Ab Seite 23 im Gesetzesbeschluss – Artikel 23 — Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetz) im Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz).
Aufgrund der kurzen Fristen und der Betroffenheit aller Unternehmen aber sicher eines der Punkte, mit den weitreichendsten Folgen.
Ziel ist es, die Digitalisierung des Rechnungswesens voranzutreiben und damit nach dem Vorbild der EU eine Basis für weitere Schritte in der digitalen Abwicklung zu schaffen. Darüber hinaus soll die Effizienz der Rechnungsabwicklung zwischen Unternehmen gesteigert und damit die Liquidität und Innovationskraft der Unternehmen gestärkt werden.
Diese Ziele werden auch bereits von Unternehmen verfolgt und steigern so die Effizienz der Rechnungsverarbeitung bei gleichzeitiger Kosteneinsparung und Ressourcenschonung.
2. Wer ist betroffen? Alle Unternehmen sind in der Pflicht!
Bereits ab 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach neuer Norm zu empfangen und zu verarbeiten.
Eine Rechnung muss in elektronischer Form ausgestellt werden, wenn:
- der Leistungsempfänger ein im Inland ansässiges Unternehmen ist.
- der Betrag höher als 250 € ist.
- es sich nicht um einen Fahrausweis oder eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr.8 – Nr.29 UStG handelt.
- faktisch – alle B2B Umsätze!
Sicher werden nicht alle Unternehmen direkt umstellen können und es wird bilaterale Vereinbarungen über die Fristen geben. Wenn aber ab 2025, bereits X Lieferanten die Rechnungen an Sie digital übermitteln, müssen Sie diese entgegennehmen, unabhängig Ihres Wunschformats. Denn auch das ändert sich: Der Sender entscheidet über das Format und kann unabgesprochen die E‑Rechnung versenden. Welche Formate möglich sind, erklären wir im Fakt 4. Kleiner Spoiler: Das PDF ist dann nicht mehr gültig!
3. Was sagt die Übergangsfrist aus?
Bezogen auf den Rechnungsempfang gar nichts. Hier gilt: Wer ab 2025 Rechnungen entgegennimmt muss diese in den gültigen Formaten empfangen können.
Angesichts der flächendeckenden Umsetzungsaufwände seitens der deutschen Wirtschaft hat der Gesetzgeber folgende Übergangsregelungen für den Rechnungsversand beschlossen:
- Bis Ende 2026 dürfen B2B-Umsätze weiterhin via Papier übermittelt werden, ebenso über nicht EN Konforme elektronische Formate. Voraussetzung ist (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfänger.
- Bis Ende 2027 dürfen für in 2027 ausgeführte Leistungen wie in 2025–2026 gehandhabt werden, jedoch nur unter Erfüllung, dass der Rechnungssteller einen Vorjahresumsatz von max. 800.000 € hat. Unternehmen, die diesen Vorjahresumsatz überschreiten haben die Möglichkeit mittels EDI-Verfahren zu übermitteln, auch dann wenn bis dahin noch keine Extraktion in ein gültiges Format stattfindet.
- Ab 2028 ist die gesetzliche Regelung zwingend einzuhalten, da hier das elektronische Meldesystem im Rahmen der ViDA Initiative der EU Kommission eingeführt werden soll.
4. E‑Rechnung gemäß Norm EN 16931 — Was ist zukünftig noch rechtskonform?
PDF & Papier verlieren ihre gemeinsame Führungsposition — Eine per E‑Mail versandte PDF-Rechnung ist ab 2025 nicht mehr zulässig!
Eine elektronische Rechnung ist nach neuer Begriffsdefinition eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen und damit der CEN-Norm EN 16931. Darunter fallen beispielsweise die Formate: ZUGFeRD-Format (PDF-Dokument und XML-Datei, wobei die XML hierbei führend ist) und das XRechnungs-Format, welches u.a. bereits für die Abwicklung im öffentlichen Dienst genutzt wird.
Abweichend von diesen Formaten können auch bilaterale Absprachen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger geschlossen werden. Voraussetzung ist, dass aus der elektronischen Rechnung im vereinbarten Format die erforderlichen Angaben vollständig und richtig in ein Format extrahieren lassen, welche der o.g. Norm entspricht. Somit sind jegliche EDI-Verfahren auch weiterhin zulässig und der Austausch technologisch offen für weiter entstehende Rechnungsformate.
5. Zukunft der E‑Rechnung — Wie geht es weiter nach 2028?
Die Einführung der verpflichtenden E‑Rechnung in Deutschland steht in direktem Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines elektronischen Meldesystems an die Finanzverwaltung. Dieses Meldesystem soll aus den Daten der E‑Rechnung gespeist werden und die Kontrolle der Rechnungen ermöglichen. Ziel ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei gleichzeitiger Modernisierung und Entbürokratisierung der Verwaltung.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang elektronischer Rechnungen nach der europäischen Norm EN16931 für alle deutschen Unternehmen im B2B-Bereich verpflichtend. Bereits seit November 2020 ist der Einsatz von XRechnung in Deutschland im B2G-Bereich Pflicht, und nun wird diese Pflicht auf den B2B-Bereich ausgeweitet. Die Verschiebung des EU-weiten Meldesystems auf 2030 oder 2032 ist derzeit in Diskussion, die Einführung des deutschen Meldesystems ist nicht vor der Umsetzung der europäischen Lösung geplant.
Sobald hier neue Informationen vorliegen und spruchreif sind, werden wir darüber berichten und Sie auf dem Laufenden halten.
Autorin:
Angela Katzenmayer
Business Consultant
Integrated Worlds GmbH
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