5 Fakten zum Wachstumschancengesetz

1. Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025 — Welches Gesetz wirkt hier ein?

Die oblig­a­torische E‑Rechnung ist mit rund 2 Seit­en Beschlussfas­sung ein ver­hält­nis­mäßig kleines The­ma (Ab Seite 23 im Geset­zes­beschluss – Artikel 23 — Weit­ere Änderung des Umsatzs­teuerge­setz) im Gesetz zur Stärkung von Wach­s­tum­schan­cen, Investi­tio­nen und Inno­va­tion sowie Steuervere­in­fachung und Steuer­fair­ness (Wach­s­tum­schan­cenge­setz).

Auf­grund der kurzen Fris­ten und der Betrof­fen­heit aller Unternehmen aber sich­er eines der Punk­te, mit den weitre­ichend­sten Folgen.

Zum Experten­beitrag über das Wachstumschancengesetz

Ziel ist es, die Dig­i­tal­isierung des Rech­nungswe­sens voranzutreiben und damit nach dem Vor­bild der EU eine Basis für weit­ere Schritte in der dig­i­tal­en Abwick­lung zu schaf­fen. Darüber hin­aus soll die Effizienz der Rech­nungsab­wick­lung zwis­chen Unternehmen gesteigert und damit die Liq­uid­ität und Inno­va­tion­skraft der Unternehmen gestärkt werden.

Diese Ziele wer­den auch bere­its von Unternehmen ver­fol­gt und steigern so die Effizienz der Rech­nungsver­ar­beitung bei gle­ichzeit­iger Kosteneinsparung und Ressourcenschonung.

2. Wer ist betroffen? Alle Unternehmen sind in der Pflicht!

Bere­its ab 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elek­tro­n­is­che Rech­nun­gen nach neuer Norm zu emp­fan­gen und zu verarbeiten.

Eine Rech­nung muss in elek­tro­n­is­ch­er Form aus­gestellt wer­den, wenn:

  • der Leis­tungsempfänger ein im Inland ansäs­siges Unternehmen ist.
  • der Betrag höher als 250 € ist.
  • es sich nicht um einen Fahrausweis oder eine steuer­freie Leis­tung nach § 4 Nr.8 – Nr.29 UStG handelt.
  • fak­tisch – alle B2B Umsätze!

Sich­er wer­den nicht alle Unternehmen direkt umstellen kön­nen und es wird bilat­erale Vere­in­barun­gen über die Fris­ten geben. Wenn aber ab 2025, bere­its X Liefer­an­ten die Rech­nun­gen an Sie dig­i­tal über­mit­teln, müssen Sie diese ent­ge­gen­nehmen, unab­hängig Ihres Wun­schfor­mats. Denn auch das ändert sich: Der Sender entschei­det über das For­mat und kann unabge­sprochen die E‑Rechnung versenden. Welche For­mate möglich sind, erk­lären wir im Fakt 4. Klein­er Spoil­er: Das PDF ist dann nicht mehr gültig!

3. Was sagt die Übergangsfrist aus?

Bezo­gen auf den Rech­nungsemp­fang gar nichts. Hier gilt: Wer ab 2025 Rech­nun­gen ent­ge­gen­nimmt muss diese in den gülti­gen For­mat­en emp­fan­gen können.

Angesichts der flächen­deck­enden Umset­zungsaufwände seit­ens der deutschen Wirtschaft hat der Geset­zge­ber fol­gende Über­gangsregelun­gen für den Rech­nungsver­sand beschlossen:

  • Bis Ende 2026 dür­fen B2B-Umsätze weit­er­hin via Papi­er über­mit­telt wer­den, eben­so über nicht EN Kon­forme elek­tro­n­is­che For­mate. Voraus­set­zung ist (wie bish­er) die Zus­tim­mung des Rechnungsempfänger.
  • Bis Ende 2027 dür­fen für in 2027 aus­ge­führte Leis­tun­gen wie in 2025–2026 gehand­habt wer­den, jedoch nur unter Erfül­lung, dass der Rech­nungssteller einen Vor­jahre­sum­satz von max. 800.000 € hat. Unternehmen, die diesen Vor­jahre­sum­satz über­schre­it­en haben die Möglichkeit mit­tels EDI-Ver­fahren zu über­mit­teln, auch dann wenn bis dahin noch keine Extrak­tion in ein gültiges For­mat stattfindet.
  • Ab 2028 ist die geset­zliche Regelung zwin­gend einzuhal­ten, da hier das elek­tro­n­is­che Meldesys­tem im Rah­men der ViDA Ini­tia­tive der EU Kom­mis­sion einge­führt wer­den soll.

4. E‑Rechnung gemäß Norm EN 16931 — Was ist zukünftig noch rechtskonform?

PDF & Papi­er ver­lieren ihre gemein­same Führungspo­si­tion — Eine per E‑Mail ver­sandte PDF-Rech­nung ist ab 2025 nicht mehr zulässig!

Eine elek­tro­n­is­che Rech­nung ist nach neuer Begriffs­de­f­i­n­i­tion eine Rech­nung, die in einem struk­turi­erten elek­tro­n­is­chen For­mat aus­gestellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­n­is­che Ver­ar­beitung ermöglicht.

Das struk­turi­erte elek­tro­n­is­che For­mat muss der europäis­chen Norm für die elek­tro­n­is­che Rech­nungsstel­lung und der Liste der entsprechen­den Syn­tax­en gem. RL 2014/55/EU entsprechen und damit der CEN-Norm EN 16931. Darunter fall­en beispiel­sweise die For­mate: ZUGFeRD-For­mat (PDF-Doku­ment und XML-Datei, wobei die XML hier­bei führend ist) und das XRech­nungs-For­mat, welch­es u.a. bere­its für die Abwick­lung im öffentlichen Dienst genutzt wird.

Abwe­ichend von diesen For­mat­en kön­nen auch bilat­erale Absprachen zwis­chen Rech­nungssteller und Rech­nungsempfänger geschlossen wer­den. Voraus­set­zung ist, dass aus der elek­tro­n­is­chen Rech­nung im vere­in­barten For­mat die erforder­lichen Angaben voll­ständig und richtig in ein For­mat extrahieren lassen, welche der o.g. Norm entspricht. Somit sind jegliche EDI-Ver­fahren auch weit­er­hin zuläs­sig und der Aus­tausch tech­nol­o­gisch offen für weit­er entste­hende Rechnungsformate.

5. Zukunft der E‑Rechnung — Wie geht es weiter nach 2028?

Die Ein­führung der verpflich­t­en­den E‑Rechnung in Deutsch­land ste­ht in direk­tem Zusam­men­hang mit der geplanten Ein­führung eines elek­tro­n­is­chen Meldesys­tems an die Finanzver­wal­tung. Dieses Meldesys­tem soll aus den Dat­en der E‑Rechnung gespeist wer­den und die Kon­trolle der Rech­nun­gen ermöglichen. Ziel ist die Bekämp­fung des Umsatzs­teuer­be­trugs bei gle­ichzeit­iger Mod­ernisierung und Ent­bürokratisierung der Verwaltung.

Ab dem 1. Jan­u­ar 2025 wird der Emp­fang elek­tro­n­is­ch­er Rech­nun­gen nach der europäis­chen Norm EN16931 für alle deutschen Unternehmen im B2B-Bere­ich verpflich­t­end. Bere­its seit Novem­ber 2020 ist der Ein­satz von XRech­nung in Deutsch­land im B2G-Bere­ich Pflicht, und nun wird diese Pflicht auf den B2B-Bere­ich aus­geweit­et. Die Ver­schiebung des EU-weit­en Meldesys­tems auf 2030 oder 2032 ist derzeit in Diskus­sion, die Ein­führung des deutschen Meldesys­tems ist nicht vor der Umset­zung der europäis­chen Lösung geplant.

Sobald hier neue Infor­ma­tio­nen vor­liegen und spruchreif sind, wer­den wir darüber bericht­en und Sie auf dem Laufend­en halten.

Autorin:
Angela Katzen­may­er
Busi­ness Consultant
Integrat­ed Worlds GmbH
E‑Mail: angela.katzenmayer@integrated-worlds.com
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